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Solarinitiative
Die Solarinitiative ist ein grosser Schritt in Richtung Energiewende. Mit ihr setzen wir uns für eine Solaroffensive ein, bei der endlich das Potenzial von Gebäudeflächen und Dächern für den Bau von Solaranlagen ausgeschöpft wird.
Die JEVP unterstützt die Solarinitiative, welche vorsieht, dass auf allen geeigneten Flächen von Bauten, wie Dächern und Fassaden, Solaranlagen installiert werden müssen. Diese Pflicht gilt zunächst für Neubauten und grössere Umbauten und ab 15 Jahren nach Annahme der Initiative auch für bestehende Bauten. Das ermöglicht Hausbesitzenden genügend Planungszeit.
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Argumente
Grosses ungenutztes Potenzial: Solarenergie ist in der Schweiz die Form erneuerbarer Energie mit dem grössten ungenutzten Potenzial. Würde dieses genutzt, könnte alleine mit Solarstrom der gesamte jährliche Strombedarf der Schweiz gedeckt werden.
Günstigere Strompreise: Solarstrom ist im Vergleich zu Strom aus nicht erneuerbaren Quellen relativ günstig, einmal installiert, haben Anlagen nur sehr geringe Unterhaltskosten. Die Investitionskosten sind in den letzten Jahren gesunken und sinken dank finanzieller Förderung noch weiter. Die Amortisation (der Zeitpunkt, an dem der Ertrag die Investitionskosten ausgleicht) ist nach 10-15 Jahren erreicht. Die meisten Anlagen haben aber eine Lebensdauer von über 25 Jahren.
Ausbau auf bestehenden Flächen: Mit der Solaroffensive wird klimafreundliche Energie produziert, ohne dass dabei ein Konflikt zwischen Klima- und Naturschutz entsteht. Denn mit Solaranlagen auf Dächern und Fassaden werden bereits verbaute Flächen benutzt, statt dass unberührte Natur zugebaut wird.
Unabhängige Stromproduktion: Die Solarinitiative fördert die inländische Stromproduktion. Das hat mehrere Vorteile. Zum einen wird der Energieverlust dank kurzer Transportwege tief gehalten, zum anderen investiert die Schweiz ihr Geld vermehrt in die inländische Stromproduktion, statt Strom von anderen Ländern zuzukaufen, was zu einer stärkeren regionalen Wertschöpfung führt und so unter anderem Arbeitsplätze generiert. Nicht zuletzt ist die Schweiz unabhängiger von der Energie autokratischer Länder und dadurch auch weniger stark den bei politischer Instabilität schwankenden Strompreisen ausgesetzt.
Ausnahme für denkmalgeschützte Bauten: Für denkmalgeschützte Gebäude und bei Härtefällen gilt die Solarpflicht nicht. Dadurch bleibt die kulturelle und historische Bedeutung dieser Bauten weiterhin vollständig erhalten.
Link zum ganzen Argumentarium des Initiativ-Komitees
Initiativtext
Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)'
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 89 Abs. 3bis
3bis Geeignete Flächen von Bauten und Anlagen sind für die Produktion erneuerbarer Energien zu nutzen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Installation von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien mit überwiegenden Schutzinteressen unvereinbar oder aus anderen Gründen unverhältnismässig ist. Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er kann Massnahmen zur finanziellen Unterstützung vorsehen.
Art. 197 Ziff. 152
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 3bis (Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien)
1 Die Pflicht zur Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien beginnt:
a. bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei erheblichen Umbau- und Erneuerungsmassnahmen, insbesondere Dachsanierungen: ein Jahr nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3bisdurch Volk und Stände;
b. bei bestehenden Bauten und Anlagen: 15 Jahre nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3bis durch Volk und Stände; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Frist in Einzelfällen bis 2050 verlängert werden.
2 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 89 Absatz 3bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
1SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Weiterführende Links:
„Für eine effiziente Energiewende brauchen wir die Solarinitiative, insbesondere da Gebäudeflächen in der Schweiz noch ein grosses ungenutztes Potenzial bergen.“
Leona Eckert, Co-Präsidentin JEVP Schweiz und Initiativ-Komitee Solarinitiative